Entstehung

Das Gesetz zur Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) trat am 01.07.2001 in Kraft. In diesem ist die Werkstattverordnung aufgeführt, d.h. es ist festgeschrieben, welche Rechte und Pflichten die Werkstätten haben und die Arbeit des Werkstattrates wurde das erste Mal gesetzlich verankert. In §139 SGB IX ist geregelt, dass behinderte Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbMs) eine eigene Interessensvertretung haben müssen (Werkstattrat). Diese Interessensvertretung wird alle 4 Jahre gewählt. Was der Werkstattrat (WR) im Einzelnen darf und was seine Aufgaben sind, steht in der Werkstätten Mitwirkungsverordnung (WMVO) bzw. Diakonie WMVO. Die Werkstatträte der einzelnen Bezirke haben sich mittlerweile in Bezirksarbeitskreisen zusammengefunden. Die zu den Bezirkssprechern gewählten Vertreter der Bezirke treffen sich seit März 2009 regelmäßig in der Landesarbeitsgemeinschaft Werkstatträte (LAG WR Bayern ) und wählen dort alle 4 Jahre ihren Vorsitzenden und den Stellvertreter.

Aufgaben

Ziele